KG - Beschluss vom 30.11.2010
1 W 434/10
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63; FamFG § 64;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 122
NJW-RR 2011, 511
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 27/10

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Einziehung einer überhöhten Vergütung

KG, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 1 W 434/10

DRsp Nr. 2010/22379

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Einziehung einer überhöhten Vergütung

Das Einziehen einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 2227 Abs. 1 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 14. September 2009 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Beteiligte zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63; FamFG § 64;

Gründe: