OLG Köln - Beschluß vom 27.10.2004
2 Wx 29/04
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 § 2203 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 34
FamRZ 2005, 1204
ZEV 2005, 207
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 15/04
AG Jülich, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 32/93

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen längjähriger Dauer der Abwicklungsvollstreckung - Nachforderung des Nachlassverzeichnisses trotz ursprünglichen Verzichts

OLG Köln, Beschluß vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 29/04 - Aktenzeichen 2 Wx 30/04

DRsp Nr. 2004/20199

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen längjähriger Dauer der Abwicklungsvollstreckung - Nachforderung des Nachlassverzeichnisses trotz ursprünglichen Verzichts

1. Die langjährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung (hier 10 Jahre) kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigen, wenn die Ursachen für diese Verzögerung in dessen Verhalten begründet sind.2. Auch wenn die Erben zunächst auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker verzichtet haben, können sie von diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Anfertigung eines entsprechenden Verzeichnisses verlangen.3. Bei einer Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist eine mündliche Anhörung der Erben durch das Nachlass- oder Beschwerdegericht nicht zwingend geboten. Ebenso wenig bedarf es zwingend der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 § 2203 ;

Gründe: