OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2022
3 Wx 220/21
Normen:
BGB § 2247;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 20.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1821/18

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unterbliebener Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Unterrichtung der Miterben über den NachlassbestandUnterrichtung der Miterben wegen Verursachung überhoher Kosten durch die Einschaltung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 3 Wx 220/21

DRsp Nr. 2023/6862

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unterbliebener Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Unterrichtung der Miterben über den Nachlassbestand Unterrichtung der Miterben wegen Verursachung überhoher Kosten durch die Einschaltung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten

1. Dass ein Nachlassverzeichnis erst zwei Jahre nach dem Erbfall durch den Testamentsvollstrecker erstellt worden ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung, wenn dies unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass es umfangreiche Gespräche mit einem Miterben gab und Streit über die Bewertung einzelner Positionen bestand. 2. Auch die Einschaltung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten stellt jedenfalls dann keinen Grund für die Abberufung des Testamentsvollstreckers dar, wenn mit den Erben zahlreiche Rechts- und Bewertungsfragen zu klären waren.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Krefeld vom 20. März 2021 geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 14. Oktober 2020 auf Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker wird zurückgewiesen.

II. III.