SchlHOLG - Beschluss vom 01.12.2015
3 Wx 42/15
Normen:
BGB §§ 2215 - 2219, 2227;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 435/14

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen zunächst pflichtwidriger Verweigerung und sodann verspäteter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses

SchlHOLG, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 42/15

DRsp Nr. 2016/3546

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen zunächst pflichtwidriger Verweigerung und sodann verspäteter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses

1. Auch die zunächst pflichtwidrig verweigerte und erst verspätet auf gerichtlichen Hinweis erfolgte Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses kann sich nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht als grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers i.S.v. § 2227 BGB darstellen.2. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 2227 BGB kann auch bei grober Pflichtverletzung von der beantragten Entlassung des Testamentsvollstreckers abgesehen werden, wenn dem Erblasser die Testamentsvollstreckung gerade durch die fragliche Person besonders wichtig war, persönliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und den (übrigen) Erben für den Erblasser voraussehbar waren und prognostisch eine besondere Gefährdung der Erben durch die weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht zu erwarten ist. Orientierungssätze: Keine Entlassung des Testamentsvollstreckers im Einzelfall trotz zunächst pflichtwidrig verweigertem Nachlassverzeichnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten nach einem Geschäftswert von 7.000,00 €.

Normenkette:

BGB §§ 2215 - 2219, 2227;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin. Der Vater der Beteiligten, ihr Ehemann, ist am 13. Mai 2010 vorverstorben.