OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2004
20 W 387/04
Normen:
BGB § 1886 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ; BGB § 1962 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 214/04
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 211 VI 77/02

Entlassung eines Nachlasspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 20 W 387/04

DRsp Nr. 2005/439

Entlassung eines Nachlasspflegers

»Zu den Voraussetzungen für die Entlassung eines Nachlasspflegers.«

Normenkette:

BGB § 1886 ; BGB § 1915 ; BGB § 1960 ; BGB § 1962 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 19.03.2003 hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt und seinen Wirkungskreis auf die Sicherung, die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben bestimmt und ihn dazu ermächtigt, die bestehenden Bankverbindungen des Erblassers aufzulösen sowie die Guthaben einem eigenen Treuhandkonto zuzuführen. Zum Nachlass zählt unter anderem ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in O3, die zur anderen Hälfte im Eigentum der geschiedenen Ehefrau des Erblassers steht.