OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.10.2018
8 W 423/16
Normen:
BGB § 2361; BGB § 2270; FamFG § 48;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 835 AR 798/18

Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines ErbscheinsBindung des überlebenden Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 8 W 423/16

DRsp Nr. 2019/2829

Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins Bindung des überlebenden Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament

1. § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.2. Nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann eine inhaltlich von diesem abweichende letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten, die mit der Feststellung erstellt wurde, es sei im gemeinschaftlichen Testament nicht festgelegt worden, ob der Überlebende das Testament später noch ändern und über das Vermögen frei verfügen könne, nicht als Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit gewertet werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Notariats Pfullingen II - Nachlassgericht - vom 26.11.2016, Az. II NG 189/2015, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 140.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2361; BGB § 2270; FamFG § 48;

Gründe

I.

Die am XXX verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann XXX ist am XXX vorverstorben. Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen.

1. 2.