OLG Köln - Urteil vom 17.12.2003
2 U 98/03
Normen:
BGB §§ 2042 2150 ; ZPO §§ 62 239 246 301 ;
Fundstellen:
ZEV 2004, 428
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 298/02

Entscheidung in einem Verfahren mit notwendiger Streitgenossenschaft und Unterbrechung des Verfahrens für einen Streitgenossen

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 2 U 98/03

DRsp Nr. 2004/2411

Entscheidung in einem Verfahren mit notwendiger Streitgenossenschaft und Unterbrechung des Verfahrens für einen Streitgenossen

1. Wenn bei einer notwendigen Streitgenossenschaft das Verfahren hinsichtlich eines Streitgenossen gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, darf wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung auch in dem anderen Verfahren nicht entschieden werden.2. Die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft.3. Wird mit einer Klage auf Zustimmung der Miterben zu dem vorgelegten Auseinandersetzungsvertrag (Klageantrag zu 1) auch die Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages begehrt (Klageantrag zu 2), kann durch Teilurteil über den Klageantrag zu 1) entschieden werden.

Normenkette:

BGB §§ 2042 2150 ; ZPO §§ 62 239 246 301 ;

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Parteien sind Geschwister und streiten mit Klage und Widerklage über die Auseinandersetzung des Nachlasses ihrer am 23. September 2001 in A. verstorbenen Schwester Frau E. K.. Der Beklagte zu 3) ist - nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, aber noch vor Verkündung der Entscheidung - am 30. Mai 2003 verstorben. Die Erblasserin ordnete in ihrem Testament vom 12. Februar 2001u. a. folgendes an: