BGH - Beschluss vom 10.03.2011
IX ZB 168/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2, 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 2180 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 379
FamRZ 2011, 809
MDR 2011, 633
NJ 2011, 386
NJW 2011, 2291
NZI 2011, 329
WM 2011, 660
ZEV 2012, 31
ZVI 2011, 346
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 173/02
LG Potsdam, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 85/09

Entstehen der Obliegenheit eines Schuldners zum Abführen der Hälfte eines Vermächtnisses an einen Treuhänder erst mit dessen Annahme bei Eintritt des Erbfalls erst während der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 168/09

DRsp Nr. 2011/5923

Entstehen der Obliegenheit eines Schuldners zum Abführen der Hälfte eines Vermächtnisses an einen Treuhänder erst mit dessen Annahme bei Eintritt des Erbfalls erst während der Wohlverhaltensphase

Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH WM 2009, 1517).

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Januar 2009 aufgehoben.

Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2, 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 2180 Abs. 3;

Gründe

I.