OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2021
9 UF 669/20
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Bernkastel-Kues, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 30/20

Entziehung von Teilbereichen der Vermögenssorge für ein KindAusschlagung einer überschuldeten ErbschaftGefährdung des KindesvermögensNichtgebrauchmachen von einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung eines Nachlasses

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 9 UF 669/20

DRsp Nr. 2022/10588

Entziehung von Teilbereichen der Vermögenssorge für ein Kind Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft Gefährdung des Kindesvermögens Nichtgebrauchmachen von einer familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung eines Nachlasses

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernkastel-Kues vom 06. November 2020 - 3d F 30/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.1.

Der Mutter wird die Verwaltung des Nachlasses nach dem am ....... Juli 2018 verstorbenen ....... als Teil ihrer Vermögenssorge für das Kind N ..... entzogen.

1.2.

Soweit dieser Teil der elterlichen Sorge entzogen wurde, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt ..... bestimmt.

2.

Die weitergehende Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.

3.

Von der Erhebung der Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten ....... sind die nicht miteinander verheiraten Eltern des betroffenen Kindes N.... Die Mutter ist allein sorgeberechtigt.