OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2023
3 W 71/22
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 352e; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 4; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 4; EGBGB Art. 6; VO (EU) 650/2012 (EUErbVO) Art. 10 Abs. 1 Buchst. a); VO (EU) 650/2012 (EUErbVO) Art. 21 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 77
FamRZ 2023, 894
NJW-RR 2023, 1052
ZEV 2023, 522
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 78/21

Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische RechtAnknüpfung an das deutsche Erbrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt in DeutschlandErbscheinserteilung in Deutschland bei Wohnsitz des Erblassers im AuslandDefinition des gewöhnlichen Aufenthaltes des ErblassersEinfluss des kubanischen ehelichen Güterrechts auf die in Kuba geschlossene Ehe des ErblassersBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 3 W 71/22

DRsp Nr. 2023/2698

Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht Anknüpfung an das deutsche Erbrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Erbscheinserteilung in Deutschland bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers Einfluss des kubanischen ehelichen Güterrechts auf die in Kuba geschlossene Ehe des Erblassers Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Für die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts ist auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, zu welchem Land der Erblasser die engste Beziehung hatte. Bezüglich des ehelichen Güterrechts hinsichtlich eines Erblassers und dessen Ehefrau ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Deutsches Erbrecht kann daher zugleich mit ausländischem ehelichem Güterrecht anwendbar sein.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 30.03.2022 - 7 VI 78/21 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 425.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 352e; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1924 Abs. 4; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 4; EGBGB Art. 6; VO (EU) 650/2012 (EUErbVO) Art. 10 Abs. 1 Buchst. a); VO (EU) 650/2012 (EUErbVO) Art. 21 Abs. 1;

Gründe:

I.