OLG Stuttgart - Urteil vom 23.12.2021
19 U 152/20
Normen:
ZPO § 27; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 263; ZPO § 267; ZPO § 269 Abs. 2 S. 4; ZPO § 292; ZPO § 297; ZPO § 321; ZPO § 325; ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 525; ZPO § 529; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2; ZPO § 852 Abs. 1; SGB II § 9; SGB II § 12; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1; BGB § 1942 Abs. 1; BGB § 1945 Abs. 3; BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1952 Abs. 1; BGB § 2365; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 70/20

Erbausschlagung bei Bezug von ALG IIFeststellungsinteresse des Sozialleistungsträgers bezüglich der Erbenstellung eines Empfängers von Leistungen gemäß dem SGB IIRechtsweg bezüglich Erstattung von Leistungen gemäß dem SGB II bei Erbschaft des LeistungsempfängersÜbergang des Erbausschlagungsrechts auf den SozialleistungsträgerWiderspruch gegen KlagerücknahmeParteierweiternde Klageänderung in zweiter InstanzDoppelrelevante TatsacheNegative Erbfreiheit

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 19 U 152/20

DRsp Nr. 2023/3120

Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des Sozialleistungsträgers bezüglich der Erbenstellung eines Empfängers von Leistungen gemäß dem SGB II Rechtsweg bezüglich Erstattung von Leistungen gemäß dem SGB II bei Erbschaft des Leistungsempfängers Übergang des Erbausschlagungsrechts auf den Sozialleistungsträger Widerspruch gegen Klagerücknahme Parteierweiternde Klageänderung in zweiter Instanz Doppelrelevante Tatsache Negative Erbfreiheit

Die Erbausschlagung ist ein höchstpersönliches Recht, dass nicht auf den Sozialleistungsträger übertragbar ist. Das Recht auf Erbausschlagung ist auch nicht pfändbar, ebensowenig wie das Recht zur Erbschaftsannahme. Die persönliche Befugnis zur Ausschlagung ist von der persönlichen Erklärung der Ausschlagung zu unterscheiden, da die Erklärung auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden kann. Die Ausschlagung des Erbes, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe verhindert, ist nicht sittenwidrig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020, Az. 6 O 70/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.