OLG Dresden - Urteil vom 18.12.1995
7 U 679/95
Normen:
BGB § 892 ; EGBGB Art. 231 § 7 Art. 235 § 1 ; ZGB § 403 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1996, 139
ZEV 1997, 26
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4-O-4817/94

Erbausschlagung bei Erblasser mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern aber Grundvermögen in der ehemaligen DDR

OLG Dresden, Urteil vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 7 U 679/95

DRsp Nr. 1998/5027

Erbausschlagung bei Erblasser mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern aber Grundvermögen in der ehemaligen DDR

»Bei Erblassern mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern, aber Grundvermögen in der DDR, reicht es für die Wirksamkeit einer Ausschlagung aus, wenn diese von einem Notar in der Bundesrepublik beglaubigt wird, dem örtlich zuständigen Nachlaßgericht in der Bundesrepublik zugeht und dem Staatlichen Notariat lediglich in amtlich beglaubigter Kopie übersandt wird.«

Normenkette:

BGB § 892 ; EGBGB Art. 231 § 7 Art. 235 § 1 ; ZGB § 403 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs für das Grundstück Straße in Leipzig.

Es wird zunächst gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.