FG Niedersachsen - Beschluss vom 08.09.2004
3 V 359/04
Normen:
BGB § 1943 ; BGB § 1944 ; AO § 265 ; ZPO § 781 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 291
ZEV 2005, 131
ZEV 2006, 181

Erbausschlagung für Minderjährige und Beschränkung der Erbenhaftung - Erbausschlagung; Minderjähriger; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Erbenhaftung; Haftungsbeschränkung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 3 V 359/04

DRsp Nr. 2005/729

Erbausschlagung für Minderjährige und Beschränkung der Erbenhaftung - Erbausschlagung; Minderjähriger; Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; Erbenhaftung; Haftungsbeschränkung

1. Bei Minderjährigen muss die Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden; einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.2. Die Beschränkung der Erbenhaftung ist vom Erben erst im Zwangsvollstreckungsverfahren einwendungsweise geltend zu machen. Im Steuerfestsetzungsverfahren ist die Einrede unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 1943 ; BGB § 1944 ; AO § 265 ; ZPO § 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren 3 K 137/04, ob die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem am 18.12.1992 verstorbenen Vater V für dessen aus einer Erbschaft nach dem am 23.03.1991 verstorbenen A stammenden Erbschaftsteuerschulden zu haften hat.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Todes des Vaters erst 13 Jahre alt. Nach dem am 04.10.1999 vom Nachlassgericht erteilten Erbschein waren gesetzliche Erben die Mutter zu 1/2 sowie die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister zu je 1/6.

Die Antragstellerin trägt vor, ob die Mutter für sie die Erbschaft angetreten habe, könne sie nicht beurteilen.

Erstmals mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30.07.2004 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin Erbschaftsteuer in Höhe von 3.489,57 fest.