BVerwG - Urteil vom 30.11.2000
7 C 83.99
Normen:
VermG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 434
VIZ 2001, 196
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3411/96

Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; tatsächliche Inbesitznahme; Verwaltung für die unbekannten Erben; Verwaltervertrag auf privatrechtlicher Grundlage

BVerwG, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 7 C 83.99

DRsp Nr. 2006/8724

Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; tatsächliche Inbesitznahme; Verwaltung für die unbekannten Erben; Verwaltervertrag auf privatrechtlicher Grundlage

»Eine "Übernahme in Volkseigentum" im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG liegt nicht vor, wenn ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nach der Erbausschlagung zunächst berufener Erben unbefristet durch einen VEB der Gebäudewirtschaft auf privatrechtlicher Grundlage für mögliche weitere, aber unbekannte Erben verwaltet worden ist.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung zweier Grundstücke.