BayObLG - Beschluss vom 04.08.2004
1Z BR 44/04
Normen:
BGB § 2069 § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 90
FGPrax 2004, 292
Rpfleger 2005, 25
ZEV 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1603/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 816/00

Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin - Nachprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 44/04

DRsp Nr. 2004/14120

Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin - Nachprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts

»1. Die Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin kann dahin auszulegen sein, dass im Falle des Vorversterbens des Bedachten dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollen. 2. Zur Nachprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblasserin im Rechtsbeschwerdeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 2069 § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist im Jahr 2000 im Alter von 94 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1964 vorverstorben. Der Ehemann der Erblasserin hatte einen 1919 geborenen nichtehelichen Sohn, der in der Familie als "Neffe" der Erblasserin bezeichnet wurde. Er ist 1994 verstorben, die Beteiligten zu 1 bis 3 sind seine Kinder. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind Verwandte dritter Ordnung der Erblasserin und im Fall gesetzlicher Erbfolge deren Erben.

Die Erblasserin hat am 5.10.1990 ein Schriftstück handschriftlich verfasst und unterschrieben, das folgenden Wortlaut hat:

Vereinbarung

Hiermit wird zwischen mir (Erblasserin) und meinem Neffen (Vater der Beteiligten zu 1 bis 3) folgende Vereinbarung getroffen: Mein Neffe (Vater der Beteiligten zu 1 bis 3) soll als ausschließlicher Erbe meines Vermögens (Immobilien und anderes) eingesetzt werden.