OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.09.2024
14 W 95/23 (Wx)
Normen:
BGB § 1923;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 906 VI 85/23

Erbfolge bei nicht eindeutig feststellbarer Reihenfolge der verstorbenen Erblasser; Vermutung des gleichzeitigen Versterbens der Erblasser

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 14 W 95/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/12769

Erbfolge bei nicht eindeutig feststellbarer Reihenfolge der verstorbenen Erblasser; Vermutung des gleichzeitigen Versterbens der Erblasser

1. Kann im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG in einem Erbscheinverfahren nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass ein Erblasser von seinem Ehegatten überlebt worden ist, greift die Vermutung des § 11 VerschG. 2. An den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1995 - 15 W 120/95, Rn. 25, juris).

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Offenburg vom 27.09.2023, Az. 906 VI 85/23, aufgehoben.

Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 06.04.2023 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wonach der am 16.10.1937 geborene und zwischen dem 30.12.2022 und dem 09.01.2023 verstorbene E wie folgt beerbt wurde:

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E, ... - zu 1/4 Erbteil

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K, ... - zu 1/4 Erbteil

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E, ... - zu 1/8 Erbteil

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H, ... - zu 1/8 Erbteil

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G, ... - zu 1/8 Erbteil

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K, ... - zu 1/8 Erbteil

2. Der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen.