Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 02.09.2013 -
Die Tatsachen, die zur Erteilung des mit der notariellen Urkunde vom 18.06.2013 (URNR. 1093/2013 des Notars Walter in Bergneustadt) von den Beteiligten zu 1) bis 4) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins - beschränkt auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland - erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
1.
Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin, beide türkische Staatsangehörige, hatten am 28.07.1970 in der Türkei die Ehe geschlossen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute; der weitere Sohn Mevlüt ist am 30.07.1986 kinderlos und unverheiratet verstorben.
In den Nachlass der Erblasserin fiel Grundbesitz in Deutschland, nämlich je 1/ 2 Anteil an den beiden Miteigentumsanteilen, die in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von Bergneustadt des Amtsgerichts Gummersbach, Blatt 3919 und Blatt 3983, verzeichnet sind; insoweit ist die Erblasserin als Berechtigte zu 1/2 Anteil eingetragen.
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