OLG Köln - Beschluss vom 11.02.2014
2 Wx 245/13
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1; IPRG ARt. 15 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 172
FuR 2014, 494
NJW 2014, 2290
NotBZ 2015, 108
ZEV 2014, 495
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 564/13

Erbquoten unter Ehegatten nach türkischem Recht

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 245/13

DRsp Nr. 2014/4072

Erbquoten unter Ehegatten nach türkischem Recht

Das türkische Internationale Privatrecht (Art. 15 Abs. 2 IPRG) führt nicht zu einer Erhöhung der Erbquote des Ehegatten über eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 02.09.2013 - 40 VI 564/13 - aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des mit der notariellen Urkunde vom 18.06.2013 (URNR. 1093/2013 des Notars Walter in Bergneustadt) von den Beteiligten zu 1) bis 4) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins - beschränkt auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland - erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 1; IPRG ARt. 15 Abs. 2;

Gründe

1.

Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin, beide türkische Staatsangehörige, hatten am 28.07.1970 in der Türkei die Ehe geschlossen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute; der weitere Sohn Mevlüt ist am 30.07.1986 kinderlos und unverheiratet verstorben.

In den Nachlass der Erblasserin fiel Grundbesitz in Deutschland, nämlich je 1/ 2 Anteil an den beiden Miteigentumsanteilen, die in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von Bergneustadt des Amtsgerichts Gummersbach, Blatt 3919 und Blatt 3983, verzeichnet sind; insoweit ist die Erblasserin als Berechtigte zu 1/2 Anteil eingetragen.