OLG Dresden - Urteil vom 14.08.1997
7 U 361/96
Normen:
ZGB-DDR § 365 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 406
NJW 1998, 2609
ZEV 1998, 308

Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR

OLG Dresden, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 7 U 361/96

DRsp Nr. 2005/14781

Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR

»1. Auch das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach § 365 ZGB/DDR ist von der Feststellung der Vaterschaft abhängig.2. Haben Miterben Veräußerungserlöse aus Grundstücksverkäufen unter sich verteilt, haften sie bereicherungsrechtlich nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teilschuldner hinsichtlich des ihre Erbquote überschießenden Teils, wenn ein übergangener Miterbe nicht Zahlung an die Erbengemeinschaft, sondern an sich selbst verlangt.3. Soweit Schadensansprüche gegen Miterben als frühere Mitbesitzer geltend gemacht werden, sind diese nur in Höhe ihrer Erbquote haftbar; die Teilschuldnerschaft setzt sich in den Sekundäransprüchen fort.«

Normenkette:

ZGB-DDR § 365 ;

Tatbestand:

Mit der Behauptung, ein nichteheliches Kind des am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen A R zu sein, begehrt der Kläger von den Beklagten ein Viertel des Betrages, den diese aus dem Verkauf von Grundstücken, die zum Nachlass gehörten, erzielt haben. Die Beklagten hätten ihn als Miterben bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er Miterbe nach dem am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen Landwirt A R zu 1/4-Anteil geworden ist und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 477.065,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.3.1995 zu zahlen.