Mit der Behauptung, ein nichteheliches Kind des am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen A R zu sein, begehrt der Kläger von den Beklagten ein Viertel des Betrages, den diese aus dem Verkauf von Grundstücken, die zum Nachlass gehörten, erzielt haben. Die Beklagten hätten ihn als Miterben bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er Miterbe nach dem am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen Landwirt A R zu 1/4-Anteil geworden ist und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 477.065,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.3.1995 zu zahlen.
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