KG - Beschluss vom 05.07.2016
6 W 59/16
Normen:
EGBGB Art. 230; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; BGB § 1928 Abs. 1; BGB § 1929 Abs. 1; BGB § 1930;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 142/14

Erbrecht eines nichtehelich geborenen Kindes bei Versterben des Erblassers nach dem 03.10.1990

KG, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 6 W 59/16

DRsp Nr. 2016/14785

Erbrecht eines nichtehelich geborenen Kindes bei Versterben des Erblassers nach dem 03.10.1990

Hintergrund der Übergangsregelung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach bei Versterben des Erblassers nach dem Wirksamwerden des Beitritts in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften gelten, war, dass in der DDR bereits mit der Einführung des ZGB zum 01.01.1976 eine vollständige Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern ohne jede Altersgrenze oder Stichtagsregelung vollzogen worden war und dass den vor dem Beitritt nichtehelich geborenen Kindern die unter der Geltung des ZGB erworbenen "Erbanwartschaften" auch für die Zeit nach Vollzug des Beitritts uneingeschränkt erhalten bleiben sollten. Jedoch ist der unter dem Begriff des Bestandschutzes zusammengefasste Zweck der Vorschrift kein ausreichender und kein schlüssiger Grund für eine Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass das Erb- und Pflichtteilsrecht einschränkende Bestimmungen des ZGB fortgelten würden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3.-10. und 12. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Nachlassgericht - vom 23. März 2016 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 850.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 230; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; BGB § 1928 Abs. 1; BGB § Abs. ;