BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
1Z BR 59/04
Normen:
BGB § 1943 § 1944 § 1945 § 1953 § 2197 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 8
FamRZ 2005, 553
NJW-RR 2005, 232
Rpfleger 2005, 86
ZEV 2006, 455
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3212/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 15483/02

Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten - Alleinerbschaft und Testamentsvollstreckung

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 59/04

DRsp Nr. 2004/16432

Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten - Alleinerbschaft und Testamentsvollstreckung

»1. Zur Frage der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Falle einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker.2. Grundsätzlich keine Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker.«

Normenkette:

BGB § 1943 § 1944 § 1945 § 1953 § 2197 ;

Gründe:

I.

Die am 28.9.2002 im Alter von 56 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden. Die in New York/USA lebende Beteiligte zu 1 ist ihr einziges Kind. Der Beteiligte zu 2 war der Lebensgefährte der Erblasserin.

Mit notariellem Testament vom 25.7.2001 hat die Erblasserin die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin eingesetzt. Dem Beteiligten zu 2 hat die Erblasserin in diesem Testament vermächtnisweise auf Lebenszeit den Nießbrauch an den gesamten zum Nachlass gehörenden Immobilien sowie ihr gesamtes Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, ihr gesamtes bewegliches Vermögen sowie alle sonstigen Versicherungen und Rechte, soweit es sich nicht um Immobiliarvermögen handelt, zugewandt. Außerdem hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker ernannt. Für den Fall, dass die Beteiligte zu 1 ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen sollte, setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 2 zum Ersatzerben ein.