FG München - Urteil vom 24.11.1999
4 K 2507/96
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 ; AO 1977 § 174 Abs. 5 ;

Erbschaftssteuer: Voraussetzung eines Erbvergleichs; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

FG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 2507/96

DRsp Nr. 2001/2180

Erbschaftssteuer: Voraussetzung eines Erbvergleichs; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

1. Ein sog. Erbvergleich kann nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn mit ihm eine ernstlich zweifelhafte und ernstlich umstrittene Erbrechtslage geklärt und gestaltet wird. 2. Regelt der Vergleich eine nach den objektiven Umständen unzweifelhafte Erbregelung abweichend bzw. soll er einen tatsächlich nicht bestehenden Erb- oder Vermächtnisanspruch begründen, ist er erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich. Bei der vergleichsweisen Begründung derartiger nicht bestehender Ansprüche kann es sich allenfalls möglicherweise um eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung handeln. 3. Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Festsetzungsfrist für die gegen den Dritten gerichteten Steueransprüche noch nicht abgelaufen war.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 ; AO 1977 § 174 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein im Rahmen eines Vergleichs an die Klägerin (Klin) bezahlter Geldbetrag zur Abgeltung aller etwaigen erbrechtlichen Ansprüche mit dem Nennwert oder aber mit dem anteiligen Einheitswert eines Grundstücks als erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Die am 23.11.1992 verstorbene hat in einem Testament vom 18.9.1992 (Bl. 6 FA-Akte) folgendes angeordnet: