I.
Streitig ist, ob ein im Rahmen eines Vergleichs an die Klägerin (Klin) bezahlter Geldbetrag zur Abgeltung aller etwaigen erbrechtlichen Ansprüche mit dem Nennwert oder aber mit dem anteiligen Einheitswert eines Grundstücks als erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.
Die am 23.11.1992 verstorbene hat in einem Testament vom 18.9.1992 (Bl. 6 FA-Akte) folgendes angeordnet:
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