BFH - Urteil vom 11.12.2014
II R 30/14
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 13c; BewG § 151; BewG § 157; BewG § 180;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4299/13

Erbschaftssteuerbegünstigung eines nicht bezugsfertigen Gebäudes

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen II R 30/14

DRsp Nr. 2015/1856

Erbschaftssteuerbegünstigung eines nicht bezugsfertigen Gebäudes

1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3; ErbStG § 13c; BewG § 151; BewG § 157; BewG § 180;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe der Erblasserin (E), die zwischen dem 26. und 27. Juni 2012 verstorben ist.

Zum Nachlass gehörten u.a. die Miteigentumsanteile der E an zwei in A gelegenen Grundstücken, die der Kläger und E im Mai 2011 erworben hatten. Nach dem Abbruch der dort befindlichen Gebäude ließen sie auf den Grundstücken zwei neue Einfamilienhäuser errichten, die nach den Angaben des Klägers vermietet werden sollten. Die Gebäude waren zum Zeitpunkt des Ablebens der E noch im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung im Februar 2013 wurden sie vom Kläger vermietet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 26. März 2013, der nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 231.420 EUR fest.