Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung; Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer
FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen III 257/02
DRsp Nr. 2005/4392
Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung; Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer
1. Ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die (Erbschaft-)Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.2. Ein Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser (Versprechensempfänger) geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter beim Tod des Erblassers vom Dritten unmittelbar erworben wird, gilt als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Dritten eine Schenkung vorliegt.3. Insoweit hat die Spezialregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG im Verhältnis zu § 7ErbStG und zu § 3 Abs. 1 Nr. 2ErbStG Vorrang.4. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 2ErbStG bzw. unter § 2301BGB fallen nur unmittelbare Zuwendungen und keine Verträge zugunsten Dritter nach §§ 328, 330, 331BGB.
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