FG Hamburg - Urteil vom 29.11.2004
III 257/02
Normen:
AO § 128 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 5 ; BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 330 Satz 2 ; BGB § 331 ; BGB § 516 ; BGB § 518 ; BGB § 873 ; BGB § 925 ; BGB § 1030 ; BGB § 2301 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 7 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 275
EFG 2005, 793

Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung; Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen III 257/02

DRsp Nr. 2005/4392

Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung; Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer

1. Ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die (Erbschaft-)Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. 2. Ein Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser (Versprechensempfänger) geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter beim Tod des Erblassers vom Dritten unmittelbar erworben wird, gilt als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Dritten eine Schenkung vorliegt. 3. Insoweit hat die Spezialregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Verhältnis zu § 7 ErbStG und zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Vorrang. 4. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. unter § 2301 BGB fallen nur unmittelbare Zuwendungen und keine Verträge zugunsten Dritter nach §§ 328, 330, 331 BGB.