BFH - Urteil vom 02.12.2020
II R 17/18
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3, § 12; BewG § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1; BGB § 488, § 490, § 1922, § 1960, § 1967, § 2042; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2021, 1431
BB 2021, 1827
BFH/NV 2021, 1014
BStBl II 2022, 27
DB 2021, 1380
DStR 2021, 1354
DStRE 2021, 827
DStZ 2021, 557
FamRZ 2021, 1315
ZEV 2021, 529
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3662/16

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Ablösung eines Darlehens des Erblassers nach Eintritt des ErbfallsAbzugsfähigkeit von durch einen Nachlasspfleger veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen II R 17/18

DRsp Nr. 2021/9070

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Ablösung eines Darlehens des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls Abzugsfähigkeit von durch einen Nachlasspfleger veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit

1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit. 2. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war. 3. Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2018 – 3 K 3662/16 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3, § 12; BewG § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1; BGB § 488, § 490, § , § , § , § ;