Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG, der auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme sonst angezeigt. Sie hat insbesondere keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinterbliebenenversorgung der »Komplementärswitwe« im Normalfall nicht erbschaftsteuerfrei