Streitig ist, ob eine der Klägerin (Klin.) gezahlte Witwenrente sowie der ihr zustehende Zugewinnausgleich der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 ErbStG).
Am 24.02.1998 verstarb der Ehemann der Klin., den sie zu einer Quote von 52 % beerbte. Die Eheleute waren seit 1961 verheiratet. Den zunächst vereinbarten Güterstand der Gütertrennung beendeten die Eheleute durch Vertrag vom 16.12. 1981 und vereinbarten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. Bl. 79, 80 der Steuerakte). Durch Vertrag vom 03.12.1989 bestimmten sie, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit dem Tag der Eheschließung gelten sollte (vgl. Bl. 82, 83 der Steuerakte).
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