FG Münster - Urteil vom 15.07.2004
3 K 6357/01 Erb
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 4 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 99
EFG 2004, 1624
ZEV 2005, 408

Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

FG Münster, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 K 6357/01 Erb

DRsp Nr. 2004/16038

Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

1. Eine aufgrund der Gesellschafterstellung des Ehemannes vertraglich begründete und auf die Witwe teilweise übergegangene Rente ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. 2. Eine rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsforderung der begünstigten Witwe mindert den steuerpflichtigen Erwerb nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht. 3. § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 4 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob eine der Klägerin (Klin.) gezahlte Witwenrente sowie der ihr zustehende Zugewinnausgleich der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 4 ErbStG).

Am 24.02.1998 verstarb der Ehemann der Klin., den sie zu einer Quote von 52 % beerbte. Die Eheleute waren seit 1961 verheiratet. Den zunächst vereinbarten Güterstand der Gütertrennung beendeten die Eheleute durch Vertrag vom 16.12. 1981 und vereinbarten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. Bl. 79, 80 der Steuerakte). Durch Vertrag vom 03.12.1989 bestimmten sie, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit dem Tag der Eheschließung gelten sollte (vgl. Bl. 82, 83 der Steuerakte).