BFH - Urteil vom 07.12.2016
II R 21/14
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3; BGB § 1371 Abs. 3, § 1922, § 1937, § 1942, §§ 2147 ff., § 2180 Abs. 1, § 2303, § 2317;
Fundstellen:
BFHE 256, 381
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1973/10

Erbschaftsteuerpflicht hinsichtlich eines vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

BFH, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen II R 21/14

DRsp Nr. 2017/4061

Erbschaftsteuerpflicht hinsichtlich eines vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2013 4 K 1973/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3; BGB § 1371 Abs. 3, § 1922, § 1937, § 1942, §§ 2147 ff., § 2180 Abs. 1, § 2303, § 2317;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach seinem im September 2008 verstorbenen Vater (Erblasser —E—). E hatte mit seiner im April 2008 vorverstorbenen Ehefrau (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der EF ausgeschlagen.

Am 16. Januar 2009 machte der Kläger den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch des E am Nachlass der EF in Höhe von 400.000 € geltend.