BayObLG - Beschluss vom 26.03.2004
1Z BR 114/03
Normen:
BGB § 2079 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 130
FamRZ 2005, 140
NJW-RR 2005, 91
Rpfleger 2004, 566
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 674/03
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 818/00

Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Wirkungen der Anfechtung eines Testaments

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 114/03

DRsp Nr. 2004/7331

Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Wirkungen der Anfechtung eines Testaments

»1. Zum Erbstatut und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit in Italien gewohnt und dort Vermögen hinterlassen hat.2. Zum Umfang der Wirkungen der Anfechtung eines Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.«

Normenkette:

BGB § 2079 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist am im Jahr 2000 im Alter von 41 Jahren am Ort seines Wohnsitzes und ständigen Aufenthalts in Italien verstorben. Der Erblasser war seit 5.1.1996 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der am 30.5.1995 geschiedenen ersten Ehe des Erblassers ist als einziges Kind der 1986 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Weitere Abkömmlinge hatte der Erblasser nicht. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des Erblassers.

Am 6.5.1993 errichtete der Erblasser ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

"Mein letzter Wille!

Hiermit setze ich meine Mutter (Beteiligte zu 1) zu meiner Alleinerbin ein."

Das nach § 73 Abs. 2 Satz 1 zuständige Amtsgericht Schöneberg hat die Sache mit Verfügung vom 28.11.2000 aus wichtigen Gründen gemäß § Abs. Satz 2 an das Amtsgericht Laufen abgegeben.