1. Den in § 15 Abs. 1ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern sind Pflegekinder nicht gleichzustellen. Denn § 15ErbStG liegt als Sachgesetzlichkeit das nach BGB bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker zu Grunde. In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind indes nicht.2. Pflegekinder sind demnach nicht der Steuerklasse I zuzuordnen.