BFH - Beschluss vom 24.11.2005
II B 27/05
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 743
ZEV 2006, 178
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 582/03

ErbStG: Steuerklasse von Pflegekindern

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen II B 27/05

DRsp Nr. 2006/2651

ErbStG : Steuerklasse von Pflegekindern

1. Den in § 15 Abs. 1 ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern sind Pflegekinder nicht gleichzustellen. Denn § 15 ErbStG liegt als Sachgesetzlichkeit das nach BGB bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker zu Grunde. In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind indes nicht.2. Pflegekinder sind demnach nicht der Steuerklasse I zuzuordnen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.