OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2010
21 U 9/10
Normen:
BGB § 2339;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 337/07

Erbunwürdigkeit der Ehefrau des Erblassers wegen unterbliebener medizinischer Behandlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 21 U 9/10

DRsp Nr. 2010/19982

Erbunwürdigkeit der Ehefrau des Erblassers wegen unterbliebener medizinischer Behandlung

Zum Vorliegen der Erbunwürdigkeitsgründe des § 2339 BGB

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.12.2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 357.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2339;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Sohn (aus erster Ehe) des am ...2006 verstorbenen X (im Folgenden: Erblasser), bei der Beklagten handelt es sich um die zweite Ehefrau/Witwe des Erblassers.

Mit der am 21.08.2007 bei Gericht eingereichten Klage vom 20.8.2007 macht der Kläger gegen die Beklagte deren Erbunwürdigkeit geltend. Zustellung dieser Klage an die Beklagte erfolgte am 30.11.2007.