Autor: Hanshold-Lindner |
Der Erblasser hinterlässt bei seinem Tod vier Söhne. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Mit Sohn 1 schloss er einen Erbvertrag, in dem dieser einen Erbverzicht gegen Zahlung von 50.000 Euro erklärte. Mit Sohn 2 und 3 schloss er jeweils einen Erbvertrag, in dem diese jeweils einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 20.000 Euro erklärten. Alle Beträge zahlte der Erblasser vertragsgemäß. Mit Sohn 4 hat der Erblasser keine Vereinbarung getroffen. Es gibt kein Testament. Sohn 4 fragt, wer Erbe wird.
Nach §§ 1922, 1924 Abs. 1 BGB kommen zunächst alle Söhne als Erben 1. Erbordnung in Betracht.
Durch den Erbverzicht entfällt Sohn 1 hingegen als gesetzlicher Erbe (§ 2346 Abs. 2 BGB), und mit ihm auch seine Abkömmlinge (§ 2349 BGB).
Die Söhne 2 und 3 werden Erben, da sie nur auf ihr Pflichtteilsrecht (und damit nicht auf ihr Erbteil) verzichtet haben. Der Verzicht allein auf das Pflichtteil ist rechtlich zulässig (§ 2346 Abs. 2 BGB). Er lässt die gesetzliche Erbfolge unberührt. Sohn 4 wird ohne weiteres Miterbe nach § 1924 Abs. 1 und 4 BGB.
Ergebnis:
Die Söhne 2, 3 und 4 werden Miterben zu je 1/3.
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