BGH - Beschluß vom 16.03.2004
VIII ZB 114/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 450
BGHReport 2004, 990
FamRZ 2004, 1193
JurBüro 2004, 375
MDR 2004, 905
NJ 2004, 412
NJW-RR 2004, 1006
NZM 2004, 513
Rpfleger 2004, 439
WuM 2004, 298
ZEV 2004, 246
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Erbengemeinschaft

BGH, Beschluß vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 114/03

DRsp Nr. 2004/6130

Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Erbengemeinschaft

»Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch einen Miterben, den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem beantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Mai 2003 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Hiergegen haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.