BGH - Beschluss vom 29.09.2020
5 StR 230/20
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 2340 ff.;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6610 Js 90/18 602 Ks 2/19 2 Ss 40/20

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes; Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung; die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt

BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 StR 230/20

DRsp Nr. 2020/15650

Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes; Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung; die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.123 Euro reduziert wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 2340 ff.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.123 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt allein zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).