FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2009
2 K 50/07
Normen:
BewG 1991 § 138 Abs. 5 S. 1; BewG 1991 § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; ErbStG 1997 § 35; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3; AO § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 182 Abs. 1 S. 1;

Erforderlichkeit der Feststellung eines Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer; Geltendmachung fehlender Erbschaftsteuerbarkeit im Erbschaftsteuerverfahren; Keine Bindung der Zurechnung des Feststellungs-FA

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 50/07

DRsp Nr. 2010/8277

"Erforderlichkeit" der Feststellung eines Grundbesitzwertes für die Erbschaftsteuer; Geltendmachung fehlender Erbschaftsteuerbarkeit im Erbschaftsteuerverfahren; Keine Bindung der Zurechnung des Feststellungs-FA

1. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "erforderlich" in § 138 Abs. 5 S. 1 BewG ist nicht so zu verstehen, dass das Feststellungs-FA vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob zum Feststellungszeitpunkt in Bezug auf das zu bewertende Objekt ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt. Für das Feststellungs-FA ist die Wertfeststellung "erforderlich", wenn das örtlich zuständige Erbschaftsteuer-FA um die Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke einer beabsichtigten Erbschaftsteuerfestsetzung nachsucht. 2. Gegen die Erbschaftsteuerbarkeit betreffende Einwände sind nicht schon im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (Grundlagenbescheid), sondern erst im Steuerfestsetzungsverfahren oder ggf. im Rechtsmittelverfahren gegen den Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) zu berücksichtigen. 3. Die gemäß § Abs. S. 2 Nr. im Feststellungsbescheid zu treffende Feststellung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht bindend. Das Erbschaftsteuer-FA entscheidet in eigener Zuständigkeit über die erbschaftsteuerrechtliche Zurechnung.