OLG Köln - Beschluss vom 22.11.2017
2 Wx 219/17
Normen:
BGB § 2100;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 364
ZEV 2018, 138
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 135/75

Erfordernis der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bei Erwerb der Anwartschaft des Nacherben durch den Vorerben

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 219/17

DRsp Nr. 2018/3689

Erfordernis der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bei Erwerb der Anwartschaft des Nacherben durch den Vorerben

Die Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bedarf es nicht, wenn die durch sie bedingte Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 11. Juni 1990, 2 Wx 9/90).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 10.08.2017, 11 VI 135/75, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2100;

Gründe

I.

Am 31.01.1975 ist Herr SM (Erblasser) verstorben. Seine Ehefrau GM geb. Q ist im Jahre 1963 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) ist seine Tochter. Deren Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3) und (der nachverstorbene) T sind seine Enkel.