FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2004
8 K 175/99
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 S 2 ; BewG § 138 Abs. 5 S 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1495

Erfordernis der Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung der Grundstückswerte bei mehreren Beteiligten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 8 K 175/99

DRsp Nr. 2004/12223

Erfordernis der Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung der Grundstückswerte bei mehreren Beteiligten

Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte gegenüber mehreren Beteiligten braucht nicht gem. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 i.V.m. § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG einheitlich vorgenommen zu werden, soweit die Bedarfsbewertung veranlasst ist, weil den Beteiligten Anteile an dem Eigentum an einem Grundstück geschenkt wurden (entgegen Urteil des FG Düsseldorf v. 23.10.2003 11 K 5301/01 BG, EFG 2004, 166).

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2 S 2 ; BewG § 138 Abs. 5 S 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung des Grundbesitzwerts.

Der Onkel des Klägers war der Eigentümer des auf der Gemarkung E. belegenen Grundstücks FlSt. Nr. x/5 (L.straße x/1, ... V.). Das Grundstück umfasst eine Fläche von 414 qm. Das Grundstück war ferner durch Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts B. 1996/4 vom 13. März 1996 von dem Grundstück FlSt. Nr. x/4, das ebenfalls Onkel des Klägers gehörte und schon seit Jahren bebaut war, abgetrennt und neu gebildet worden.