Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
In dem Grundbuch von M Blatt ##32 ist Herr L. H. als Alleineigentümer eingetragen. Aus seiner Ehe mit Frau J. H. sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 4) dieses Verfahrens.
Mit handschriftlichem Ehegattentestament vom 12.01.2016 setzten die Eheleute L. und J. H. sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für die vier Kinder setzten sie unter I. ihres gemeinschaftlichen Testaments Vorausvermächtnisse aus, u. a. sollte das Grundstück an der X-Straße in M - der hier betroffene Grundbesitz - für den Fall, dass L. H. als Erster versterben würde, zu gleichen Teilen auf die gemeinsamen Kinder übergehen.
Unter II. ihres handschriftlichen Testaments bestimmten die Eheleute H u. a. das Folgende:
"Sollten wir ... in Folge eines einheitlichen Ereignisses versterben oder aber nach dem Tod des Letztversterbenden von uns gilt:
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