AG Holzminden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 25/24
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament
OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 6 W 56/24
DRsp Nr. 2024/10002
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament
1. Zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, ist der Zugang einer Ausfertigung der Notarkurkunde erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris). Das bloße Vorzeigen der in der Ausfertigung verkörperten Willenserklärung bewirkt nicht dessen Zugang (RG, Urteil vom 24. November 1903 - II 148/03 -, RGZ 56, 262-265 (hier: 263/264).
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