OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2022
10 U 200/20
Normen:
BGB § 2174;
Fundstellen:
AG 2023, 42
FamRZ 2022, 1237
FuR 2022, 497
ZEV 2022, 592
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/19

Erfüllung eines VermächtnissesAnsprüche aus einem ForderungsvermächtnisWiederanlage von Wertpapiererlösen auf einem Festgeldkonto

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 10 U 200/20

DRsp Nr. 2022/9499

Erfüllung eines Vermächtnisses Ansprüche aus einem Forderungsvermächtnis Wiederanlage von Wertpapiererlösen auf einem Festgeldkonto

1. Hat eine Erblasserin Wertpapiere im Wert von 780.000 € sechs Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des § 2173 BGB anwendbar.2. Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen Wert von 101.000€ auf, weil - nach Testamentserrichtung erfolgte - Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe mithin beweisen, dass die Erblasserin nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d.L. vom 3.9.2020 abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen.