Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abschreibung eines Grundstückteils und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm das neu entstandene Grundstück auf ihre Kosten zu übereignen.
Die Parteien sind zusammen mit sechs weiteren Geschwistern gesetzliche Erben ihrer am 10. Juni 1987 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück mit Garten. 1984 war das Grundstück zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld in Höhe von 45.000 DM belastet worden. Das beruhte nach Darstellung der Beklagten auf ihren erheblichen Investitionen in das Haus in den vorangegangenen Jahren.
Die Erblasserin hat ein auf den 23. Januar 1984 datiertes, von ihr unterschriebenes und mit der Überschrift "Testamend" versehenes Schriftstück mit folgendem Inhalt verfaßt:
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