BGH - Urteil vom 15.10.1997
IV ZR 327/96
Normen:
BGB § 2058 ; BGB § 2058 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2058 Miterbengläubiger 2
BGHR BGB § 2174 Teilungsversteigerung 1
DB 1998, 572
DNotZ 1998, 832
DRsp I(170)91/4
FamRZ 1998, 227
KTS 1998, 509
MDR 1998, 108
MDR 1998,108
NJW 1998, 682
WM 1998, 659
ZEV 1998, 23
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 22/95
LG Kiel, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 211/94

Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen IV ZR 327/96

DRsp Nr. 1998/1100

Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung

»Daß eine Miterbin aufgrund Zuschlags in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erworben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung aus §§ 2174, 1967, 2058 BGB, das Grundstück zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses einem anderen Miterben zu übertragen.«

Normenkette:

BGB § 2058 ; BGB § 2058 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abschreibung eines Grundstückteils und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm das neu entstandene Grundstück auf ihre Kosten zu übereignen.

Die Parteien sind zusammen mit sechs weiteren Geschwistern gesetzliche Erben ihrer am 10. Juni 1987 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück mit Garten. 1984 war das Grundstück zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld in Höhe von 45.000 DM belastet worden. Das beruhte nach Darstellung der Beklagten auf ihren erheblichen Investitionen in das Haus in den vorangegangenen Jahren.

Die Erblasserin hat ein auf den 23. Januar 1984 datiertes, von ihr unterschriebenes und mit der Überschrift "Testamend" versehenes Schriftstück mit folgendem Inhalt verfaßt: