BayObLG - Beschluß vom 09.11.1995
1Z BR 31/95
Normen:
BGB § 133, § 157, § 2274 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 316
ErbPrax 1996, 237
FamRZ 1996, 898
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3058/94
AG Altötting-Zweigstelle Burghausen (VI 124/94),

Ergänzenden Auslegung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag

BayObLG, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 31/95

DRsp Nr. 1996/505

Ergänzenden Auslegung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag

»Zur ergänzenden Auslegung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten (hier: Abänderungsbefugnis für den "Längerlebenden").«

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 2274 ;

Gründe:

I. Der am 13.5.1994 im Alter von 99 Jahren verstorbene Erblasser war in kinderloser zweiter Ehe mit der am 22.1.1992 verstorbenen Katharina B. verheiratet. Aus deren erster Ehe stammen die Beteiligten zu 1 bis 3. Die Ehegatten hatten am 2.12.1977 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

2. Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir:

2.1.

Stirbt eines von uns, so soll der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe des Erstverstorbenen sein.

2.2

Zum Erben des Längerlebenden von uns beiden bestimmen wir den Sohn der Ehefrau, namens Peter N. (Beteiligter zu 1).

2.3

Vorstehende Verfügungen nehmen wir gegenseitig an. Der Längerlebende von uns beiden ist befugt, die Schlußerbfolge nur insoweit abzuändern, als er anstelle des vorgesehenen Erben P. N. auch dessen Geschwister oder auch eines seiner Geschwister oder Abkömmlinge des P. N. oder Abkömmlinge der Geschwister zu Erben einsetzen kann und Vermächtnisse für diese ausweisen darf.