OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2024
2 Wx 195/24
Normen:
GBO § 29; GBO § 22;
Fundstellen:
DNotZ 2025, 523
FGPrax 2025, 13
ZEV 2025, 553
FamRZ 2026, 415
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 16.10.2024

Ergänzung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Behebung eines Eintragungshindernisses

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 195/24

DRsp Nr. 2025/9528

Ergänzung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Behebung eines Eintragungshindernisses

Ein Miterbe ist berechtigt, neben der Erbauseinandersetzung und der Erbanteilsübertragung seine Mitgliedschaftsrechte durch formfreien Vertrag an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass sein Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Eine Beendigung der Erbengemeinschaft, einhergehend mit Alleineigentum für den weiteren Miterben, tritt ein, wenn sich mit der Abschichtung sämtliche Erbteile in der Hand eines Miterben verbinden. Die vom Grundbuchamt verwendete Formulierung "evtl. weiter notwendiger behördlicher Genehmigungen" ist wegen Fehlens ausreichender Bestimmtheit als ungeeignet im Rahmen einer Zwischenverfügung zu sehen, durch welche dem Antragsteller die zu beseitigenden Hindernisse konkret aufgezeigt werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 18.10.2024 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Siegburg vom 16.10.2024 - AB-N01 - 2 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung wie folgt ergänzt wird:

Der Antragstellerin wird zur Behebung des Eintragungshindernisses anheimgestellt, bei dem Grundbuchamt vorzulegen:

a)

die Abschichtungsvereinbarung in notariell beglaubigter Form

oder

b)