Die Firma N und W GmbH (künftig GmbH) schuldet dem Kläger aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 2. Dezember 1985 DM 80.826,44 nebst Zinsen. Die Beklagte schuldete der GmbH als Vergütung aus einem Bauvorhaben 29.080, 82 DM. Am 23. September 1985 trat die GmbH diese Ansprüche an den Kläger ab.
Auf den Antrag der GmbH vom 27. November 1985 wurde über ihr Vermögen am 26. Februar 1986 das Konkursverfahren eröffnet und der Nebenintervenient zum Konkursverwalter bestellt.
Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach zur Leistung aufgefordert hatte, bezahlte sie im August 1986 den Forderungsbetrag in Kenntnis der Abtretung an den Konkursverwalter, der sie dafür von Ansprüchen Dritter freizustellen versprach.
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