OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.06.2019
1 W 41/19
Normen:
RPflG § 3 Nr. 1 Buchst. h);
Fundstellen:
FGPrax 2019, 153
FamRZ 2020, 639
ZEV 2019, 581

Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 1 W 41/19

DRsp Nr. 2019/9797

Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

1. Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen. 2. Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 01.08.2018 aufgehoben, soweit das Amtsgericht der Erinnerung des Antragstellers gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen hat.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

a) dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. eingetragenen Grundstücks zu erteilen,

b) dem Antragsteller aus der Grundakte zu dem vorbezeichneten Grundstück eine beglaubigte Abschrift des notariellen Übertragungsvertrages vom 21.03.2013 zwischen M. L. und B. R. (UR Nr.) sowie des notariellen Kaufvertrages vom 13.11.2013 zwischen M. L. und B. R. als Verkäuferinnen und W. R. als Käuferin (UR Nr.) zu erteilen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.