OLG Köln - Beschluss vom 05.06.2019
2 Wx 176/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1744
ZEV 2019, 554
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 116/18

Erlass eines erbrechtlichen Ausschließungsbeschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 176/19

DRsp Nr. 2019/10106

Erlass eines erbrechtlichen Ausschließungsbeschlusses

In einer Aufgebotssache kann eine Forderungsanmeldung bereits mit Erlass des Aufgebotsbeschlusses erfolgen. Eine Zustellung des Aufgebots an den anmeldenden Gläubiger ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20.05.2019 wird der am 10.05.2019 erlassene Ausschließungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen, 114U II 116/18, teilweise abgeändert und auch die angemeldete Forderung der Beteiligten zu 2) in Höhe von 1.233,58 € an Grundbesitzabgaben gegen den Nachlass vorbehalten und nicht ausgeschlossen.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 hat der Beteiligte zu 1) das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt (Bl. 1 d.A.) und eine Liste von Gläubigern, die Ansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht haben beigefügt (Bl. 2 d.A.). Zu diesen Gläubigern gehörte auch die Beteiligte zu 2).