OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2019
3 Wx 8/19
Normen:
BGB § 1812 Abs. 1 S. 1; BGB § 1812 Abs. 2; BGB § 1813; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1960 Abs. 2 Alt. 5; BGB § 1962;
Fundstellen:
ZEV 2019, 471
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 149/18

Ermächtigung des Nachlasspflegers zur Auflösung nicht mündelsicherer Kapitalanlagen zum Zwecke der mündelsicheren Anlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 8/19

DRsp Nr. 2019/5345

Ermächtigung des Nachlasspflegers zur Auflösung nicht mündelsicherer Kapitalanlagen zum Zwecke der mündelsicheren Anlage

Zu den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen einer Ermächtigung des mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht zur Auflösung eines im Nachlass befindlichen Depots mit Anleihen und zur Überweisung des Auflösungsguthabens auf ein Treuhandkonto zum Zwecke der mündelsicheren Anlage.

Die in § 1807 Abs. 1 BGB angeordnete Anlegung von Mündelgeld in mündelsicheren Anlagen bezieht sich nur auf vorgefundenes oder später angefallenes bares Geld des Mündels, nicht jedoch auf vorgefundene Kapitalanlagen. Daher scheidet eine Ermächtigung des Nachlasspflegers zur Auflösung nicht mündelsicherer Kapitalanlagen und zu deren mündelsicherer Anlage aus.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1812 Abs. 1 S. 1; BGB § 1812 Abs. 2; BGB § 1813; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1960 Abs. 2 Alt. 5; BGB § 1962;

Gründe

I.