FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2016
3 K 3002/15
Normen:
BewG § 186 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1379
ZEV 2017, 237

Ermittlung der zutreffenden Höhe eines gesondert festgestellten Grundbesitzwerts als Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 3 K 3002/15

DRsp Nr. 2017/2013

Ermittlung der zutreffenden Höhe eines gesondert festgestellten Grundbesitzwerts als Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BewG § 186 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Höhe eines gesondert festgestellten Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer (Bedarfswert). Strittig ist in erster Linie die Rechtsfrage, ob bei Abweichung der vereinbarten Miete von der "üblichen Miete" um mehr als 20 % gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz - BewG - auf den Mittelwert des Mietspiegels oder aber auf die obersten bzw. untersten Spannenwerte des Mietspiegels abzustellen ist.

Der Kläger ist Erbe seiner am 14. Februar 2012 verstorbenen Mutter; zum Nachlass gehörte unter anderem das mit einem Gebäude mit 14 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bebaute Grundstück B...-straße in C... . Schon vor dem Tod seiner Mutter war der Kläger zu einem Drittel Miteigentümer dieses Grundstücks; durch den Erbfall hat er dementsprechend den Bruchteil von zwei Dritteln, der seiner Mutter gehörte, hinzuerworben.