BFH - Urteil vom 21.07.2004
X R 44/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 17 § 20 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2443
BFH/NV 2004, 1709
BStBl 2005, 133
DB 2004, 2454
DStR 2004, 1911
DStRE 2004, 1079
GmbHR 2004, 1591
NJW-RR 2005, 41
NZG 2005, 191
ZEV 2004, 479
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 3677/00 E - 22.6.2001 (EFG 2001, 1194),

Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

BFH, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen X R 44/01

DRsp Nr. 2004/16970

Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

»Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 17 § 20 § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1997 übertrug der am 3. Februar 1935 geborene Vater des Klägers diesem unentgeltlich einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach der Anteilsübertragung hielt der Kläger 89 v.H. des Stammkapitals der GmbH (Stammkapital 50 000 DM, unentgeltlich übertragener Anteil 34 500 DM; bisheriger Anteil des Klägers am Stammkapital der GmbH 10 000 DM). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger ebenfalls unter dem 19. Juni 1997, seinem Vater ab dem 31. Januar 1998 eine lebenslange, wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich 6 000 DM zu zahlen.