BayObLG - Beschluss vom 18.05.2004
1Z BR 7/04
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 § 2247 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 353
FGPrax 2004, 243
FamRZ 2005, 308
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 53/03
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1004/01

Ermittlung des Testierwillens - Gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich Testierfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 7/04 - Aktenzeichen 1Z BR 8/04

DRsp Nr. 2004/10727

Ermittlung des Testierwillens - Gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich Testierfähigkeit

»1. Anforderungen an die Ermittlung des Testierwillens bei Verfügung: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St."2. Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine etwaige Testierunfähigkeit des Erblassers im Fall eines undatierten Testaments.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 § 2247 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die am 2000 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war kinderlos und hatte keine Geschwister. Aufgrund ihrer Ehe mit einem 1977 verstorbenen Holländer erwarb sie die holländische Staatsangehörigkeit, ihr ständiger Wohnsitz war aber in Deutschland. Die Beteiligten sind weitläufige Verwandte fortgeschrittenen Alters, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 5.3.1968 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und dem Überlebenden freie Hand gelassen hatten.